Von Rechtswegen

In unseren Foren kommen immer wieder bestimmte Fragen auf: Worauf muss man bei Vertragsabschluss mit einem Veranstalter achten? Welche Versicherung sollte man vorher abschließen? In welchen Fällen braucht man einen Anwalt? Welche Konflikte lassen sich auch ohne rechtlichen Beistand regeln? Oder: Welche gesetzlichen Bestimmungen begleiten eigentlich einen Gastschulaufenthalt?

Um die wichtigsten Fragen zu beantworten, sprach ausgetauscht mit dem Berliner Rechtsanwalt Wilhelm Meyer, einem Spezialisten in Sachen Gastschulaufenthalt und Reiserecht. Er selbst ist Vater eines ehemaligen Austauschschülers und arbeitete bis 2014 als Rechtsanwalt.

Rechtsschutzversicherung

Wilhelm Meyer: "Wenn die Entscheidung für einen Gastschulaufenthalt getroffen ist, sollte man (mindestens 3 Monate) vor Vertragsschluss den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erwägen. Im Konfliktfall ist der Versicherungsschutz häufig entscheidend. Denn fast immer werden Konflikte mit dem Veranstalter kontrovers geführt, fast immer vor Gericht, sehr häufig durch zwei Instanzen, und das ist mit hohen Kosten verbunden. Deshalb schrecken viele Eltern zurück, wenn der Konflikt da ist, dann wird klein bei gegeben. Eine anwaltliche Vertretung im Ausland muss gesondert versichert werden."

Den richtigen Vertragspartner finden

Wilhelm Meyer: "Zunächst sollte man sehr genau darauf achten, dass der Veranstalter seinen Sitz in Deutschland hat. Rechtsverfolgung im Ausland ist selten erfolgreich."

Anbieter von Gastschulaufenthalten

Wilhelm Meyer: "Ich möchte keine Empfehlung aussprechen; als Anwalt bekomme ich stets nur Konfliktfälle auf den Tisch, also eine negative Auswahl. Von fehlerfrei verlaufenen Gastschulaufenthalten erfahre ich nichts. Bei der Auswahl kann aber die Verbraucherorganisation ABI (Aktion Bildungsinformation) in Stuttgart sehr hilfreich sein; sie beobachtet den Markt seit langer Zeit, dort kann man eine Liste empfohlener Veranstalter einsehen."

Reiserecht bei Gastschulaufenthalten

Wilhelm Meyer: "Der Gastschulaufenthalt ist in § 651 l BGB geregelt und an die ganz normale Pauschalreise angelehnt. Das heißt, der Veranstalter ist mein Vertragspartner und alles, was während der Reise passiert, liegt in der Verantwortung dieses Veranstalters, obwohl er die Leistungen (Beförderung, Transfer, Gastfamilie, Betreuung, Schule) nicht selbst erbringt."

Es gibt zwei Besonderheiten:

  • Von dem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt können die Eltern kostenfrei zurücktreten, wenn der Veranstalter nicht spätestens 14 Tage vor dem angegebenen Abreisetermin die Gasteltern und die Betreuungsorganisation benennt,
  • Nach Antritt kann die Reise von den Eltern jederzeit ohne Begründung gekündigt werden (sog. 'Heimweh-Kündigung'), was allerdings meist dazu führt, dass der Reisepreis vollständig verloren ist.

Gesetzliche Regelung bei Gastschulaufenthalt

Wilhelm Meyer: "Im Gesetz sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar angesprochen, Abweichungen zu Lasten der Schüler sind unzulässig. Das von vielen Veranstaltern vorgesehene Kündigungsrecht wegen schlechter Schulleistungen ist deshalb unwirksam; in diesem Fall und bei schweren Vertragsverstößen (z.B. Alkohol- oder Drogenkonsum) muss vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgen; dem Schüler muss vor dem Abbruch die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Der Gastschüler ist verpflichtet, mitzuwirken und sich hierbei den 'Verhältnissen des Aufnahmelandes' anzupassen."

Anwaltssuche

Wilhelm Meyer: "Sich schon vor Antritt der Reise einen Anwalt zu suchen, das ist wie ein schlechtes Omen. Ist es später doch nötig: Einen kompetenten Anwalt findet man durch Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer, dort fragt man nach einem Spezialisten für 'Reiserecht' oder 'Gastschulaufenthalt'. Unter dem Stichwort 'Reiserecht' findet man immer jemanden. Es ist wichtig, einen Anwalt zu finden, der das Thema nicht zum ersten Mal bearbeitet."

Vorbereitung - Better be prepared!

Kulturelle Aufklärung

Wilhelm Meyer: "Zunächst einmal sollten die Jugendlichen richtig vorbereitet werden auf das, was sie dort vor Ort erwartet. Meiner Meinung nach sind zwei Punkte wichtig, insbesondere wenn die Reise in ländliche Bezirke der USA geht. Erstens: Bei uns werden Kinder und Heranwachsende dazu angehalten, eine eigene Meinung zu bilden und diese auch zu äußern. Genau dies wird in vielen Ländern als Respektlosigkeit empfunden. Auch wenn es schwer fällt, die Jugendlichen sollten sich mit ihrer Meinung zurückhalten, bis ein Vertrauensverhältnis zu den Gasteltern hergestellt ist. Der zweite Punkt betrifft das religiöse Leben: Dieses findet in manchen Ländern oft in Formen statt, die uns befremdlich erscheinen. Mein letzter Fall betraf einen Jugendlichen aus einem nicht religiösen Elternhaus; seine Gastfamilie ging vier Mal die Woche in die Kirche und erwartete von ihm, dass er teilnahm und dem Kirchenchor beitrat. Grundsätzlich ist das eine gute Sache, um die Kultur des Landes kennen zu lernen, aber für den Jugendlichen war das zunächst einmal ein Schock. Einen Anspruch auf Wechsel hatte er bei diesem Sachverhalt nicht!"

Wenn bei Abflug noch keine Gastfamilie gefunden ist

Wilhelm Meyer: "Die Reglung ist einfach, sie steht im Gesetz: Wenn nicht bis 14 Tage vor Abflug eine Gastfamilie genannt wird, kann man den Vertrag auflösen. Ein kostenloser Rücktritt. Aber!!! In der Praxis spielt dieses Kündigungsrecht überhaupt keine Rolle. Sehr häufig treten Gastschüler die Reise an, obwohl noch keine Gastfamilie benannt ist. Grund dafür ist die intensive und lange Vorbereitungszeit. Die Schüler sind in der eigenen Schule abgemeldet. Man hat sich bei dem ganzen Freundeskreis verabschiedet, bei der Verwandtschaft und das alles steht auf der Kippe, deshalb wird die Reise angetreten. Die Unterbringung erfolgt dann zunächst bei einer welcome-family oder bei Betreuern. Es gibt aber noch einen MITTELWEG, den habe ich auch zwei Mal durchsetzen können. Man kündigt dem Veranstalter, der die Gasteltern nicht besetzen kann, und in Zusammenarbeit wendet man sich an einen anderen Veranstalter, der Gasteltern auf der Liste hat. Allerdings ergibt sich (außerhalb Europas) dabei ein neues Problem: das Visum ist an den Veranstalter bzw. dessen örtliche Betreuung gebunden; es muss von dem einem Veranstalter zum anderen übertragen werden, was nicht ganz einfach ist. Für dieses Problem sollte man sich einen Anwalt suchen."

Ausgetauscht: Inwieweit hilft es, gegenüber dem Veranstalter Druck auszuüben? Zum Beispiel das Geld erst bei erfolgreicher Platzierung zu überweisen? Wilhelm Meyer: "Das wäre eine Vertragsverletzung, die dem Veranstalter Anlass geben könnte, den Vertrag zu kündigen, 14 Tage vor Abflug."

Aufenthalt - Was, wenn ...?

Bei Wechsel der Gastfamilie

Wilhelm Meyer: "Das ist rechtlich eine Grauzone, denn die Auswahl der Gasteltern obliegt dem Veranstalter, er hat das Recht der Wahl. Sobald die Gastfamilie gefunden ist, hat der Veranstalter seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Gastschüler nun aus 'chemischen' Gründen die Gastfamilie wechseln will, z.B. weil ihm die religiöse Ausrichtung nicht gefällt, dann riskiert er einen Abbruch und damit auch den Verlust des ganzen Reisegeldes. In diesem Fall, sollte man sich erst einmal an die Betreuer wenden und den gewollten Wechsel genau begründen. Liegt zum Beispiel eine psychische Belastung vor, lassen sich die meisten Veranstalter auch auf einen Wechsel ein, sofern sie andere Gasteltern zur Verfügung haben. Dennoch: Für den Veranstalter besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Gasteltern zu wechseln."

Haftung der Eltern im Schadensfall durch ihr Kind

Wilhelm Meyer: "Die Haftung in solchen Fällen erfolgt nach dem nationalen Recht des jeweiligen Landes. Das heißt: Kinder haften für sich selber und Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben; das dürfte bei einem 15- bis 17-jährigen Gastschüler, der betreut wird, nicht der Fall sein. Der ist selbst verantwortlich und muss den Schaden auch selbst ersetzen. Will man dieses Risiko auffangen, dann muss man eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine Reisehaftpflichtversicherung wird von den Veranstaltern oft in einem Versicherungspaket mit der stets notwendigen Krankenversicherung angeboten."

Bei gravierenden Konflikten in der Gastfamilie

Wilhelm Meyer: "In diesem Fall sollte sich der Gastschüler nachdrücklich an seinen Betreuer wenden; wenn dies nicht hilft, sollten die natürlichen Eltern den Veranstalter ansprechen; hilft auch dies nicht, hilft der Anwalt."

Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsbestimmungen?

Wilhelm Meyer: "Es gibt überraschende Unterschiede; so ist der Konsum von Alkohol durch Minderjährige in einigen US-Staaten strafbar; bestraft wird der Minderjährige! Über derartige Unterschiede informieren die Veranstalter, in Zweifelsfragen sollten sofort die Gasteltern gefragt oder der Betreuer angerufen werden."

Ausgetauscht: Also wenn man zum Beispiel seinen Sohn nach Texas schickt und der kommt auf eine tolle große Ranch, wo der Gastvater unter anderem auch Jäger ist und den Gastsohn gern mal mit auf die Jagd nimmt, muss man als Elternteil das dann akzeptieren? Wilhelm Meyer: "Nein, die natürlichen Eltern sollten ggf. ein klares Verbot aussprechen. Die Gastfamilie wird sich ihre eigenen Gedanken machen, aber grundsätzlich akzeptiert sie den Wunsch der natürlichen Eltern."

Verhalten der Eltern bei gravierenden Konflikten (z.B. Gewalt, Vernachlässigung) in der Gastfamilie.

Wilhelm Meyer: "Generell gilt, dass Eltern zunächst einmal mit äußerster Vorsicht vorgehen, wenn Sie mit solchen Vermutungen den Veranstalter konfrontieren. Dieser wird in der Regel über die lokalen Betreuer bei den Gasteltern nachhaken und diese befragen. Man sollte bedenken, dass die Stimmung zwischen Gasteltern und Gastschüler damit erst einmal nachhaltig verdorben ist. Wenn aber nachweislich ein körperlicher Übergriff oder Missbrauch vorliegt und die Eltern das ihrem hiesigen Veranstalter mitteilen – dann ist Rotalarm! Sowohl die Veranstalter, als auch die lokalen Behörden reagieren sofort. Dafür braucht man keinen Anwalt, der andererseits unerlässlich ist, wenn wegen des Vorfalls finanzielle Forderungen denkbar sind. Generell sollte man wissen, dass der Gastschulaufenthalt in allen Ländern unter staatlicher Aufsicht erfolgt, die Gasteltern werden ausgewählt und kontrolliert. Was den sexuellen Missbrauch angeht, sind die Zahlen gering. So bitter, wie das im Einzelfall ist, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht immer, ob in Deutschland oder im Ausland. Wachsamkeit ist hier wie dort angebracht, bei ersten Anzeichen sollte sofort der Betreuer angerufen werden."

Bei Abbruch des Aufenthalts durch die Gastfamilie

Wilhelm Meyer: "Wenn die Gastfamilie den Gastschüler nicht länger behalten will, dann ist der Veranstalter weiterhin in der Pflicht und muss dafür sorgen, dass andere Gasteltern gefunden werden."

Freiwilliger Abbruch durch den Gastschüler

Wilhelm Meyer: "Das ist die so genannte Heimwehkündigung: Die Kündigung aus subjektiven Gründen. Dazu ist man berechtigt, niemand kann den Gastschüler gegen seinen Willen im Ausland festhalten. Die finanziellen Konsequenzen sind allerdings katastrophal: Fast das ganze Geld ist weg. Üblicherweise werden zwischen 200€ und 300€ zurückgezahlt. Mein krassester Fall ist eine Heimwehkündigung nach 6 Wochen, der Reisepreis war mit € 7.900 bezahlt worden, der Veranstalter erstattete € 194. Die Erfolgsaussichten einer gegen dieses Ergebnis gerichteten Klage sind fragwürdig, dieses Risiko sollte nur eingegangen werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht."

Zusätzlicher Tipp

Wilhelm Meyer: "Eingangs hatten wir darüber gesprochen, wie man die Schüler auf den Aufenthalt richtig vorbereitet. Ein wichtiger Tipp ist, nach Reiseantritt den Kontakt zwischen den natürlichen Eltern und dem Gastschüler knapp zu halten. Nicht mehr als zwei Telefonate im Monat zu festen Zeiten. Jeder Konflikt innerhalb oder mit der Gastfamilie ist schwieriger als zu Hause. Dem muss der Schüler sich auch stellen, statt gleich abzubrechen oder ständig mit seinen Eltern darüber zu telefonieren/skypen."

RÜCKKEHR - Ende gut, alles gut?

Schadensersatzklage bei der Rückkehr

Wilhelm Meyer: "Wenn der Aufenthalt mangelhaft verlief haben die natürlichen Eltern Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz, eventuell hat auch der Gastschüler einen Schadensersatzanspruch. Genau wie bei einer Pauschalreise gibt es dafür eine Frist: Die Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende bzw. Rückkehr schriftlich (per Einschreiben/Rückschein!) bei dem Reiseveranstalter angemeldet werden. Und das ist die Situation, in der man dann einen Anwalt anrufen muss, denn ohne Anwalt kann man seine Ansprüche in der Regel nicht durchsetzen; die Veranstalter wehren sich mit allem, was die Rechtsordnung bietet, und das ist nicht wenig."

Schadensersatz bei Wiederholung des 11./12. Schuljahres

Wilhelm Meyer: "Bei denjenigen, die ihr Abitur innerhalb von 13 Jahren machen, ist ein Gastschulaufenthalt in der Regel möglich, ohne ein Schuljahr zu verlieren. Wenn der Gastschulaufenthalt fehlerhaft verlief und aus diesem Grund ein Schuljahr wiederholt werden muss, kann sich daraus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergeben, weil sich damit auch der Eintritt in das Berufsleben um ein Jahr verzögert. Das kann man in Geld umrechnen. Bei dem 12-jährigen Gymnasium muss automatisch wiederholt werden, so dass das Problem hier nicht besteht."